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   VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20   

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VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20 (https://dejure.org/2021,18677)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2021 - 17 K 1964/20 (https://dejure.org/2021,18677)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 17 K 1964/20 (https://dejure.org/2021,18677)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Anstalt des Öffentlichen Rechts, Gebührenmaßstab, Gebührensatzung, Fremdleistungsentgelt, Preisrecht, Müllverbrennung, Gewinne, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorischer Gewinnzuschlag, Altpapier, Grundpreis, Leistungspreis, Mindestvolumen, Behältergröße, Personenmaßstab, ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (49)

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 6804/19

    Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20
    Dagegen hat der Kläger am 12. April 2020 Klage erhoben und zur näheren Begründung auf seine ausführliche Klagebegründung im beigezogenen Leitverfahren für das Gebührenjahr 2019 (17 K 6804/19) Bezug genommen.

    Daher sei auch die gesamte Gebührenkalkulation 2020 fehlerhaft und der Gebührenbescheid aufzuheben, was er noch einmal im Einzelnen im Schriftsatz vom 26. Mai 2021 im Verfahren 17 K 6804/19 sowie im Schriftsatz vom 31. Mai 2021 vertiefte.

    Zur Begründung wiederholt und vertieft sie den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides und verweist auf ihr Vorbringen im Verfahren des Klägers bei der erkennenden Kammer 17 K 6804/19 betreffend das Veranlagungsjahr 2019.

    Daraufhin wurden keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken mehr geltend gemacht (vgl. Schreiben der Bezirksregierung vom 4. Dezember 2015, BA Heft 2 im Verfahren 17 K 6804/19).

    Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den von dem Kläger im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 5 f., im beigezogenen Verfahren 17 K 6804/19 in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten arbeitnehmerrechtlichen Fragen, die seiner Ansicht nach entgegen der seinerzeitigen Einlassung noch der Stadt N. gegenüber der Bezirksregierung mit Schreiben vom 25. November 2015, S. 3, kein "besonders wichtiges Interesse" i. S. d. § 114a Abs. 4 Satz 3 GO begründen könnten und für eine Verschmelzung der H. mit der Beklagten sprächen.

    War die Beklagte nach ihrer Gründung mangels entsprechender Sach- und Personalmittel zum Sammeln, Befördern und Entsorgen der in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Abfälle nicht aus eigener Kraft in der Lage, ihren vorgenannten gesetzlichen Pflichten nachkommen zu können (vgl. auch insoweit Schreiben der Stadt N. an die Bezirksregierung vom 25. November 2015, S. 3, im beigezogenen Verfahren 17 K 6804/19, BA Heft 2), ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern darüber hinausgehend gesellschaftsrechtlich an dem Drittbeauftragten beteiligt und damit insbesondere auch gesellschaftsrechtlich größere Einflussmöglichkeiten gewinnt.

    Die Ausnutzung rechtlich zulässiger gemeindeorganisationsrechtlicher Spielräume, die durch Ratsbeschlüsse hier abgesichert wurden, mag aus Sicht des Klägers misslich sein und auch möglicherweise höhere Kosten als andere Organisationsformen nach sich ziehen, sie ist jedoch im Rahmen des hier beschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabes rechtsfehlerfrei dem kommunalen Organisationsermessen überantwortet und insoweit, selbst wenn sie notwendig höhere Kosten organisationsbedingt verursachen sollte (vgl. die Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 7, im beigezogenen Verfahren 17 K 6804/19), hinzunehmen.

    Deshalb spielen auch ungeachtet der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte die unter der früheren Satzungslage noch zu Zeiten der Stadt N. und mit einem überkommenen Ringtonnensystem angefallenen individuellen Restmüllmengen keine Rolle (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Juli 2020 im beigezogenen Verfahren 17 K 6804/19).

    Die Annahme eines Mindestvolumens von 20 l bzw. 15 l für die kreisfreie Stadt N. fußt auf einem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Institutes für Abfall, Abwasser und Infrastrukturmanagement GmbH aus Ahlen aus dem Jahre 2018 (vgl. BA Heft 4 im beigezogenen Verfahren 17 K 6804/19, S. 66 ff., 72 ff.).

    Sie könnte sogar im Grunde im hier relevanten Bereich ganz auf eine vorherige Preisprüfung verzichten, so dass die vom Kläger im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 8 ff., im beigezogenen Verfahren 17 K 6804/19 erhobenen Einwände hiergegen nicht zu vertiefen sind.

    Sie kann nicht mit Ist-Ergebnissen ernstlich in Zweifel gezogen werden, weshalb der Kläger auch mit seinen eigenen Berechnungen im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 2, im beigezogenen Verfahren 17 K 6804/19 nicht durchzudringen vermag, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2010 - 9 A 449/09 -, juris Rn. 10.

    Auch für die zuletzt im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 8 ff., im beigezogenen Verfahren 17 K 6804/19 gerügte Personalkostenentwicklung ergibt sich nichts anderes, denn die Steigerung bei den Einheitsverrechnungssätzen für die Arbeitsstunde von 42, 75 Euro auf 43, 00 Euro zwischen dem Gebührenjahr 2019 zu 2020 (vgl. Anlage 2 zum AWV und BA Heft 1, Gebührenkalkulation, S. 51), hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, der Grund für die im Jahre 2019 niedrigeren Verrechnungssätze sei der Einsatz von Leiharbeitern zur Abdeckung einer Bedarfsspitze gewesen, diese seien kostengünstiger als Festpersonal gewesen.

    Gleiches gilt für die im Einzelnen von dem Kläger in seinem Klageschriftsatz vom 9. Mai 2020 (S. 25 f.) zum Verfahren 17 K 6804/19 beispielhaft aufgezählten Veranstaltungen und sonstigen Projekte der Stadt N. .

    Anders als der Kläger im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 17, im Verfahren 17 K 6804/19 der Sache nach vorbringt, müssen auch nicht etwaige Bußgeldbeträge aus Verfahren wegen illegalen Ablagerns von "wildem Müll" dem Gebührenhaushalt zugute gebracht werden.

    (3.) Die von der H. zu tragenden und in das Fremdleistungsentgelt einfließenden anteiligen Kosten der "B. Q. (I. )" von 1.892.336,00 Euro sind ebenfalls, auch nach den Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, S. 3, im beigezogenen Verfahren 17 K 6804/19 nicht zu beanstanden.

    Nach Ausschreibung ist ausweislich des unwidersprochenen Vortrages der Beklagten in der Klageerwiderung im beigezogenen Verfahren 17 K 6804/19 vom 3. September 2020, S. 6, an den wirtschaftlichsten Anbieter, die F2.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 9 A 2813/12

    Duisburgs Abfallentsorgungsgebührensatzung für 2012 nichtig

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20
    Eine Differenzierung zwischen privaten und gewerblich genutzten Grundstücken ist aber jedenfalls nicht schon dann geboten, wenn der Grundpreis ohne vom Satzungsgeber - hier nicht erfolgter - bewusst bindend vorgegebener Prozentsätze, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 129 f., nur etwa 30% der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung umfasst, vgl. eine bestimmte prozentuale Festlegung ganz ablehnend OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/97 -, juris Rn. 28, siehe, enger, zu der hier nicht gegebenen Grundgebühr (30%) OVG Nds, Urteil vom 10. November 2014 - 9 KN 316/13 -, juris Rn. 74 ff. m.w.N.; siehe auch Queitsch in: PdK - KAG NRW, Stand: Juni 2020, § 6 Rn. 41; Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 755b.

    Unerheblich sind Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3%, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 9 A 1692/17 -, www.nrwe.de Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 92, m.w.N.; zu den bundesrechtlichen Vorgaben und Grenzen für die Bemessung einer Fehlertoleranz vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1.18 -, juris Rn. 16 ff.: Fehlertoleranzschwelle von 12% nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.

    Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - oder noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, juris Rn. 10 ff.

    Für die Qualifizierung als Fremdleistungen im Sinne der vorgenannten Norm ist dabei unbeachtlich, in welchem Umfang (hier zu 94%) die Beklagte an dem Fremdleister, hier der H. , beteiligt ist (vgl. A. III. 1. b) aa)), vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, juris Rn. 15.

    Dies sind bei Fremdleistungen nur solche Kosten, die nach den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gefordert und angenommen werden dürfen und deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 44 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 -, juris Rn. 3 m.w.N.

    Dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht auch auf die Einhaltung der VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie die in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten getroffenen Bestimmungen (LSP), vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 43 m.w.N.

    Es handelt sich hier nicht um Erträge, die Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung sind (wie etwa der Verkaufserlös von Altpapier oder die Energiegewinne aus der Verwertung des angelieferten Abfalls im Rahmen der Müllverbrennung), sondern um solche, die im Rahmen der originären Leistungserstellung selbst anfallen (Nutzung eines Transportmittels um den Abfall zur Müllverbrennungsanlage anzuliefern) und damit nicht dem Gebührenhaushalt gutzubringen sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 55, 58.

    Insbesondere hat die Beklagte weiter zu Recht auch die vorkalkulatorischen Vermarktungserlöse aus dem Verkauf des entsprechenden Altpapieranteiles zugunsten der Gebührenzahler in Höhe von 1.938.225,00 Euro in ihrer Kalkulation angesetzt (Position: "Erlöse jc"), vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 55 ff., 58; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 63.

  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20
    Da es besonders schwierig ist, die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung genau, etwa nach Menge, Beschaffenheit, Gewicht usw. des Abfalls, zu bestimmen, dürfen Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung Abfallentsorgung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, juris Rn. 9 m.w.N.

    Sachliche Gründe können sich namentlich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, juris Rn. 12 m.w.N.

    Vielmehr darf bei der Bemessung der Gebühr die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes berücksichtigt werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 8 m.w.N.

    Rspr. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7; etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 8 ff.; mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.: Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 755b, Schulte/Wiesemann in: ders., Rn. 342, 343 (Behältervolumenmaßstab ist neben dem Personenmaßstab der "gebräuchlichste" Maßstab); Queitsch in: PdK - KAG NRW, Stand: Juni 2020, § 6 Rn. 41.

    Rspr. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, juris Rn. 20.

    Es liegt vielmehr in der Natur einer Schätzung, dass das Ergebnis die tatsächlichen Verhältnisse nicht genau abbildet, sondern vielmehr die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger abweichen, ohne dass dies bereits zur Fehlerhaftigkeit der Schätzung führte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 11.

    Auch die Höhe des Zuschlages von 20% begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 12.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 9 A 3915/98

    Grundgebühr

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20
    Da es besonders schwierig ist, die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung genau, etwa nach Menge, Beschaffenheit, Gewicht usw. des Abfalls, zu bestimmen, dürfen Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung Abfallentsorgung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, juris Rn. 9 m.w.N.

    Insoweit ist lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, juris Rn. 12 m.w.N.

    Sachliche Gründe können sich namentlich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, juris Rn. 12 m.w.N.

    Rspr. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, juris Rn. 20.

    Eine weitergehende Differenzierung - etwa nach Haushaltsgröße, Stadtteilen, Siedlungsdichte oder Siedlungsstruktur - mag zulässig sein, ist im Rahmen der Ausübung des Organisationsermessens aber nicht rechtlich zwingend geboten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2020 - 9 A 3915/98 -, juris Rn. 20.

    Damit gibt es, auch in Zusammenschau mit der Veränderung von Abfuhrrhythmen, genügend Potential, der benannten Anreizfunktion des Landesabfallgesetzes gerecht zu werden, vgl. auch bereits OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, juris Rn. 31.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2020 - 9 A 1692/17

    Berücksichtigen der Gewinne aus der Stromerzeugung und Fernwärmeerzeugung der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20
    Unerheblich sind Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3%, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 9 A 1692/17 -, www.nrwe.de Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 92, m.w.N.; zu den bundesrechtlichen Vorgaben und Grenzen für die Bemessung einer Fehlertoleranz vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1.18 -, juris Rn. 16 ff.: Fehlertoleranzschwelle von 12% nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.

    Ein etwaiger Verstoß gegen Vergaberegeln wäre hier aber auch deshalb unbeachtlich, da das im Abfallwirtschaftsvertrag vom 19. Dezember 2018 zwischen der Beklagten und der H. vereinbarte Fremdleistungsentgelt im substantiiert gerügten Umfange den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts nach VO PR Nr. 30/53 entspricht (siehe A. III. 3. b) bb)), vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 9 A 1692/17 -, juris Rn. 31 m.w.N.

    Ebenso ist geklärt, dass bei der Beauftragung eines privatrechtlich organisierten Fremdleisters, wie der H. , die gesetzliche Umsatzsteuer zu den zwangsläufig und damit betriebsnotwendig anfallenden Kosten zählt, die ansatzfähig sind, zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 9 A 1692/17 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 9 A 587/08 -, juris Rn. 7, m.w.N.

    Wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses bei einem Selbstkostenfestpreis ist es auch unbedenklich, in den Preis einen Gewinnzuschlag von 3% einzurechnen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 9 A 1692/17 -, juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, juris; Queitsch, ZKF 2014, S. 58, 60; krit. Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 197 f.

    Anhaltspunkte, die im gegebenen Fall dazu führen könnten etwas anderes zugrundezulegen, weil das betriebliche Kalkulationsrisiko bei der Berechnung des Selbstkostenfestpreises außergewöhnlich reduziert wäre (etwa möglicherweise relativ kurze Vertragslaufzeit, Einredeverzichtserklärungen zur Minimierung betriebswirtschaftlicher Risiken), liegen nicht vor und sind auch nicht dargetan, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 9 A 1692/17 -, juris Rn. 30.

    Im Übrigen wird angemerkt, dass der Umstand, die H. mache über die dargelegte preisrechtlich zulässige Gestaltung Gewinne, in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht weiterführt, weil die Gesellschaft nach den unwidersprochenen Darlegungen der Beklagten nicht nur im Bereich der Abfuhr von Abfällen und nicht allein im Auftrag der Beklagten, sondern auch für andere Kunden tätig ist, was per se nicht zu beanstanden ist, sofern dies beim Sach- und Personalaufwand der gebührenfinanzierten Einrichtung entsprechend als Eigenanteil Berücksichtigung findet, wovon hier mangels erkennbarer entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist (z. B.: private Reinigungsleistungen; Grünflächenreinigung; Pachtvertrag X. ), vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 9 A 1692/17 -, juris Rn. 34.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93

    US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20
    Maßgeblich können etwa auch sein, die höhere Autonomie oder Flexibilität bei der Aufgabenerfüllung, die Nutzung von Synergieeffekten und die Bündelung von Aufgaben zur besseren organisatorischen Erfüllung oder die Abkoppelung vom öffentlichen Dienst-, Organisations- und Haushaltsrecht, die leichtere Gewinnung qualifizierten Fachpersonals, die wirtschaftliche Einbindung privater Dritter und dadurch mögliche Nutzbarmachung technischer oder wirtschaftlicher Spezialkenntnisse sowie die erleichterte Aufbringung von Investitionsmitteln für Großvorhaben, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Held/Kotzea in: Held/Winkel/Wansleben, PDK - GO NRW, Stand: Nov.

    Bei der Auslegung ist aber zu berücksichtigen, dass es sich auch hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, vgl. so zum "wichtigen Interesse" nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO, OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, juris Rn. 5 ("unbestimmter Rechtsbegriff mit ... gewisse[r] Einschätzungsprärogative..."); s. bereits A. III. 1. a), bei dem der Kommune durch den kommunalverfassungsrechtlich unabhängig handelnden Rat als zentrales Beschlussorgan der Kommune (§§ 40, 41, 43 GO) eine Einschätzungsprärogative eingeräumt ist, die durch die verfassungsrechtliche Überwölbung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 LVerf) grundsätzlich weit zu verstehen ist, vgl. Rehn/Cronauge, u.a., GO, Stand: Jan.

    Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - oder noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, juris Rn. 10 ff.

    Dies wäre weder mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG noch mit den in § 77 Abs. 2 GO geregelten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung vereinbar, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und erst im Übrigen aus Abgaben zu beschaffen hat, OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, juris Rn. 5; Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 194.

    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass zu den ansatzfähigen Kosten bei Anwendung der LSP der kalkulatorische Gewinn zählt, vgl. bereits OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, juris Rn. 23 ff.

    Eine Änderung kann insoweit nur durch eine Novellierung der LSP bzw. der VO PR Nr. 4/72 herbeigeführt werden, vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, juris Rn. 29 ff.

  • BVerwG, 26.04.2018 - 9 BN 4.18

    Rechtmäßigkeit von Grundgebühren für jede Nutzungseinheit auf einem an die

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20
    Da es besonders schwierig ist, die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung genau, etwa nach Menge, Beschaffenheit, Gewicht usw. des Abfalls, zu bestimmen, dürfen Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung Abfallentsorgung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, juris Rn. 9 m.w.N.

    Sachliche Gründe können sich namentlich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, juris Rn. 12 m.w.N.

    aa) Dem Satzungsgeber ist bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10 m.w.N.

    Maßgeblich für die Frage, ob Differenzierungen bei der Bemessung des Grundpreises für unterschiedliche, hier gleichbehandelte, Benutzergruppen rechtlich geboten sind, ist, ob dies sachliche Gesichtspunkte erfordern, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, juris; vgl. zur Schmutzwassergebühr OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 9 A 763/15 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 2117/89 -, UA S. 10 n.V.

    Rspr. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7; etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 8 ff.; mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.: Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 755b, Schulte/Wiesemann in: ders., Rn. 342, 343 (Behältervolumenmaßstab ist neben dem Personenmaßstab der "gebräuchlichste" Maßstab); Queitsch in: PdK - KAG NRW, Stand: Juni 2020, § 6 Rn. 41.

  • VG Düsseldorf, 02.03.2004 - 17 K 1370/01

    Erhebung von Abfallgebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20
    Aus der Beratungsvorlage des Rates vom 30. Juni 1995, die den mit der H. abzuschließenden Vertrag sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Abfallsatzung, der Abfallgebührensatzung und der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beträfe, ginge deutlich hervor, die Übertragung der Aufgabenbereiche auf die H. solle zum Zwecke der Entlastung des Haushaltes erfolgen, weil u.a. die Fortschreibung der Investitionsprogramme entfiele, was hinreichend zur Bejahung des "wichtigen Interesses" sei, vgl. VG E. , Urteil vom 2. März 2004 - 17 K 1370/01 -, juris Rn. 71 ff.; VG E. , Urteil vom 17. Oktober 2000 - 17 K 2971/97 -, UA S. 9 ff., n.V.

    VG E. , Urteil vom 2. März 2004 - 17 K 1370/01 -, juris Rn. 116.

    Demgemäß ist es ebenso nicht zu beanstanden, die von dem Kläger benannten zweckentsprechenden Kosten für das Projekt "saubere Stadt" (wozu etwa auch Sauberkeitskampagnen als Öffentlichkeitsarbeit gehören) umzulegen, vgl. bereits ausdrücklich VG E. , Urteil vom 2. März 2004 - 17 K 1370/01 -, juris Rn. 129 ff.

    3 LAbfG steht es der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers auch frei, die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbostwidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken (§ 5 Abs. 6 Satz 3 LAbfG) umzulegen (sog. "wilder Müll"), vgl. VG E. , Urteil vom 2. März 2004 - 17 K 1370/01 -, juris Rn. 126 ff. m.w.N.

    Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, weshalb die übrigen 75% der Vorhaltekosten für diese Abfallfraktion (der Systembetreiberanteil ist von vornherein abgezogen) nicht in die Kalkulation der Müllabfuhr eingestellt werden konnten, vgl. bereits VG E. , Urteil vom 2. März 2004 - 17 K 1370/01 -, juris Rn. 134.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08

    Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung bei Übertragung der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20
    Ein monierter fehlender Wirtschaftlichkeitsvergleich dergestalt, ob nicht die Beklagte die Gegenstand des Auftrags bildenden Tätigkeiten in eigener Regie hätte kostengünstiger vornehmen können, vgl. hierzu OVG S-H, Urteil vom 24. Juni 1998 - 2 L 113/97 -, juris Rn. 21; VGH BW, Urteil vom 31. Mai 2010 - 2 S 2423/08 -, juris Rn. 30, führte im Übrigen nicht schon zu einer Unzulässigkeit der Organisationsentscheidung der Beklagten im Sinne des § 114a Abs. 4 GO, sondern betrifft Fragen der Erforderlichkeit bei der Kontrolle der in der Gebührenkalkulation anfallenden Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen der Abfallentsorgung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG (siehe dazu A. III. 3. b)).

    Ungeachtet dessen ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer vormals zu 100% im städtischen Eigentum (Stadt N. ) stehenden GmbH auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts in der Kommune auch mindestens "kostenneutral", wenn nicht gar offenkundig wirtschaftlich günstiger als der Eigenerwerb solcher Beteiligungsrechte an "fremden" Unternehmen durch die Beklagte selbst, insoweit von anderen Sachverhalten ausgehend: OVG S-H, Urteil vom 24. Juni 1998 - 2 L 113/97 -, juris Rn. 21; VGH BW, Urteil vom 31. Mai 2010 - 2 S 2423/08 -, juris Rn. 30.

    Da die Kosten für die Abfallbeseitigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland je nach den örtlichen Gegebenheiten erheblich differieren, lassen sich Marktpreise allenfalls für bestimmte Teilleistungen feststellen, nicht aber für die von der Beklagten im Rahmen ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 - juris, VGH BW, Urteil vom 31. Mai 2010 - 2 S 2423/08 -, juris Rn. 45 m.w.N.; VG E. , Urteil vom 22. Juni 2009 - 17 K 2086/08 -, juris Rn. 60 ff.; Brüning in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 197a.

    Es bleibt deshalb in einem solchen Fall grundsätzlich bei der Abrechnung nach Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 - 8 VO PR Nr. 30/53, vgl. VGH BW, Urteil vom 31. Mai 2010 - 2 S 2423/08 -, juris Rn. 45; OVG S-H, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 LB 109/03 -, juris Rn. 53 m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 373/06

    Straßensinkkäste

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20
    Da die Kosten für die Abfallbeseitigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland je nach den örtlichen Gegebenheiten erheblich differieren, lassen sich Marktpreise allenfalls für bestimmte Teilleistungen feststellen, nicht aber für die von der Beklagten im Rahmen ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 - juris, VGH BW, Urteil vom 31. Mai 2010 - 2 S 2423/08 -, juris Rn. 45 m.w.N.; VG E. , Urteil vom 22. Juni 2009 - 17 K 2086/08 -, juris Rn. 60 ff.; Brüning in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 197a.

    Wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses bei einem Selbstkostenfestpreis ist es auch unbedenklich, in den Preis einen Gewinnzuschlag von 3% einzurechnen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 9 A 1692/17 -, juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, juris; Queitsch, ZKF 2014, S. 58, 60; krit. Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 197 f.

    Es ist auch nicht nur, wie bei der Abrechnung auf Basis des Selbstkostenerstattungspreises, ein Gewinnzuschlag von 1% zu berücksichtigen, zum Erstattungspreis OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2012 - 9 A 1064/10 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, juris.

  • VG Düsseldorf, 03.08.2015 - 17 K 1654/15
  • VG Düsseldorf, 17.10.2000 - 17 K 2971/97

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Grundbesitzabgabenbescheids gegenüber einem

  • BVerwG, 23.11.1998 - 8 B 173.98

    Abfallbeseitigungsgebühr; Gebührenkalkulation; Mehrkosten durch Privatisierung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2010 - 9 A 449/09

    Nachkalkulatorische Gewinnrechnung und Verlustrechnung zur Berichtigung der auf

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2001 - 9 A 2737/00

    Querfinanzierung der Biotonne

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2010 - 9 A 94/09

    Erhebung eines festen Leistungszuschlags für Kellerstandorte bei der Festsetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1997 - 9 A 3373/96

    Anlagegüter; Nutzungsdauer; Erreichung der Prognose; Wertermittlung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 L 113/97

    Abfallentsorgung; Entsorgungsunternehmen; Überwachungsrecht; Kontrollrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1994 - 22 A 3036/93

    Mindestrestmüll-Volumen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2010 - 14 A 2651/09

    Vereinbarkeit der Vorgabe bestimmter Behältervolumen für Grundstücke mit zwei

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 17 K 2086/08

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides gegenüber einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2012 - 9 A 1064/10

    Bemessung der Höhe des in die Gebührenkalkulation eingestellten und an eine GmbH

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 CN 1.18

    Normenkontrolle gegen eine Abfallgebührensatzung; Verfahren bei der

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2010 - 9 A 1469/08

    Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren entgegen dem Kostenüberschreitungsverbot;

  • BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03

    Abfallgebühr; Kostenkalkulation; entgeltfähige Kosten; Müllheizkraftwerk;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.1998 - 9 B 144/98

    Beschwerde wegen Aachener Müllgebühren zugelassen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 9 A 372/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96

    Bemessung der Höhe von Abfallgebühren nach dem Personenmaßstab; Entsorgung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2010 - 9 A 1579/08

    Ausgleichspflicht bei Berechnung eines zu hohen Verbrennungsentgelts aufgrund der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2003 - 9 A 85/02

    Mindestgebühr und Grundgebühr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 - 9 A 763/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1996 - 9 A 5654/94

    Verhältnis von Grund- und Mindestgebühr

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.02.2005 - 2 LB 109/03

    Abfallbeseitigung, Abfallgebühr, Kostendeckungsprinzip, Subunternehmer,

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 33/14
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2006 - 14 A 1219/04

    Entsprechen einer Satzung einer Stadt über die Abfallentsorgung dem vorgesehenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2008 - 9 A 2606/06

    Rechtmäßigkeit eines Verfahrens zur Gebührenbedarfsermittlung; Art und Weise der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2009 - 9 A 587/08

    Festsetzung der Niederschlagswassergebühr aufgrund Gebührensatzes i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2001 - 9 A 881/98

    Abfallgebühr des Kreises

  • VG Düsseldorf, 14.11.2012 - 16 K 1565/12

    Abfallgebühr Duisburg 2012

  • VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 2939/06

    Kanalbenutzungsgebühren der Stadt Mülheim/Ruhr für das Jahr 2006 rechtmäßig

  • VGH Bayern, 21.10.1992 - 4 B 89.300
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • VG Düsseldorf, 21.06.2018 - 17 K 2012/17

    Definition des Betreibers einer Abfalldeponie; Anforderdungen an die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2005 - 15 B 123/05

    Wirtschaftliche Betätigung im Bereich der Abfallentsorgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1996 - 9 A 7237/95
  • VG Düsseldorf, 31.03.2022 - 17 K 673/19
    Betriebswirtschaftliche Kennzahlen zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges eines Unternehmens sind unbeachtlich, vgl. dazu näher für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 umfangreich VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2021 - 17 K 6804/19 -, juris und - 17 K 1964/20 -, juris.
  • VG Düsseldorf, 28.09.2021 - 17 K 4049/20
    Sie wurden für beide hier in Rede stehenden Veranlagungsjahre in einer Grundsatzentscheidung der erkennenden Kammer für rechtmäßig erachtet, vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 8. Juni 2021 - 17 K 6804/19 - und - 17 K 1964/20 -, juris.
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